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Gebührenordnung
des Archivs der Brüder-Unität
§ 1 Allgemeines
1. Für die Inanspruchnahme des Unitätsarchivs und die
Benutzung im Besitz des Unitätsarchivs befindlichen Archiv-,
Bibliotheks
und Sammlungsgutes (im Nachstehenden: Archivgut) werden Gebühren erhoben.
2. Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
unbeschadet der Ansprüche Dritter.
3. Die bei der Benutzung des Unitätsarchivs entstehenden Auslagen sind
zu erstatten.
4. Die Gebühren und die Auslagenerstattung werden mit dem Tätigwerden
des Archivs fällig.
5. Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus den Anlagen zu dieser
Gebührenordnung (Gebührentafel).
§ 2 Gebühren
a. Gebühren werden nicht
erhoben für:
1. Die Benutzung von Archivgut im Lesesaal des Unitätsarchivs.
2. Das Erteilen von Auskünften, die die Benutzung des Unitätsarchivs (z.B.
Öffnungszeiten,
Benutzungsbestimmungen, Unterkunftsmöglichkeiten) betreffen, über das
Vorhandensein
bestimmter Bestände oder Akten und das Verweisen an andere Archive.
3. Das Erteilen von Auskünften anhand der bestehenden Findmittel ohne
inhaltliche Forschung, wenn dabei
eine Bearbeitungszeit von einer halben Stunde nicht überschritten wird.
4. Das Erteilen von inhaltlichen Auskünften, wenn dabei eine Bearbeitungszeit
von einer Stunde nicht
überschritten wird und sie nicht genealogische Anfragen betreffen.
b. Gebühren werden erhoben
für:
1. Das Erteilen von schriftlichen Auskünften, wenn dabei §2.a.2-4
nicht zutreffen.
2. Die Ausfertigung von Abschriften und Auszügen.
3. Die Beglaubigung von Abschriften und Kopien von Archivalien.
4. Für die Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut.
5. Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut.
6. Für die Ausleihe von Archivgut, Bibliotheksgut und sonstigen Gegenständen
aus dem Unitätsarchiv
für Ausstellungen.
7. Für die Vorbereitung und Zuarbeit für Ausstellungen und für Mikrofilm-
oder Fotobestellungen.
8. Für die Vorbereitung oder Zuarbeit bei direkter Benutzung im Lesesaal
des Unitätsarchivs, wenn
diese den Rahmen des Vertretbaren übersteigen. 9. Für das Verschicken
von Mahnungen im Falle
von unbezahlten Rechnungen.
§ 3 Gebührenbefreiung
1. Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen
und kommunalen Dienststellen, soweit
ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
die Benutzung in eigener Sache
erfolgt und eine vertretbare Beanspruchung nicht übersteigt.
2. Gebühren werden nicht erhoben, wenn ein nachweisliches Interesse der
Brüder-Unität vorliegt.
3. Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder
früheres Dienstverhältnis
im Dienst der Brüdergemeine, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch
von Bildungsstätten der
Brüdergemeine und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
4. Für Veröffentlichungen, die von der Brüder-Unität herausgegeben werden,
werden keine Gebühren
im Sinne von §2b.5 erhoben.
5. Die Museen in Herrnhut sind von §2b.6 befreit.
6. Die Direktion der Evangelischen Brüder-Unität kann auf Antrag die Erhebung
von Gebühren
ermässigen oder erlassen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft,
gleichzeitig tritt die Gebührenordnung
vom 1. September 2003 ausser Kraft.
Herrnhut, am 1. Januar
2005 Direktion
der Evangelischen Brüder-Unität
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Evangelische Brüder-Unität 2005 | Diese
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18.12.2008
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