Gebührentafel des Unitätsarchivs  
     
Für die Inanspruchnahme des Unitätsarchivs, für die Erteilung von schriftlichen Auskünften (§2b.1) sowie Vorbereitung, Zuarbeiten (§2b.7-8) und die Anfertigung von Abschriften (§2b.2), je angefangene Viertelstunde € 7,50
Für die Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien (§2b.3) € 4,00
Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut (§2b.5)
pro Motiv
  bei einer Auflage bis 500
bei einer Auflage von 501 bis 1000
bei einer Auflage von 1001 und mehr, in elektronischen Medien
Gewerbliche Nutzung
(Ermäßigung für studentische Arbeiten möglich)



€ 20,00
€ 30,00
€ 50,00
auf Anfrage

Für die Anfertigung von Reproduktionen (§2b.4) als Schnellkopie,
Mikrofilmrückvergrößerung und Ausdruck elektronischer Daten
von Archiv- oder Bibliotheksgut
  pro Seite DIN A4
pro Seite DIN A3
von »Dienerblättern«
von sonstigen Unterlagen
  pro Seite DIN A4
pro Seite DIN A3
 



€ 0,50
€ 0,75
€ 1,25

€ 0,10
€ 0,15

Für die Anfertigung von Reproduktionen (§2b.4) als analoge bzw. digitale
Fotografie als
1)
2a)
Grundgebühr
Mikrofilm pro Aufnahme
    bis 10 Aufnahmen
11 – 20 Aufnahmen
21 – 50 Aufnahmen
ab 51 Aufnahmen
2b)
2c)
2d)

Kopie vorhandener Microfilme pro Aufnahme
Aufnahme mit Scanner, Digitalkamera bis DIN A3 und 350 dpi
Bereitstellung einer digitalen Vorlage aus der Topographischen
Sammlung (TS) mit 150 dpi, max 18 cm breit

3a) Fotoausdrucke
    DIN A6, Fotoglanzpapier Plus (270g/m²)
DIN A5, hochauflösendes Papier (160g/m²)
DIN A5, Fotoglanzpapier Plus (270g/m²)
DIN A4, hochauflösendes Papier (160g/m²)
DIN A4, Fotoglanzpapier Plus (270g/m²)
3b) CD-ROM als Datenträger, je Stück
3c) als Auftragsarbeit eines Fotolabors
4) für besondere Leistungen, wie z.B. Reproduktionen von Vorlagen über DIN A3-Format; Bildbearbeitung (Retusche); E-Mail-Versand etc.
 


€ 10,00

€ 0,80
€ 0,75
€ 0,60
€ 0,50
€ 0,20
€ 5,00
€ 2,50


€ 5,00
€ 4,00
€ 7,50
€ 7,50
€ 10,00
€ 5,00
nach Unkosten
nach Aufwand
Für die Erlaubnis mit eigener Ausstattung Reproduktionen anzufertigen
je Aufnahme
€ 0,15
Für die Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen (§ 2b.6) pro Einheit (Gemälde, Gegenstand, Aktenstück oder Buch)
€ 25,00
Für das Ausstellen und Versenden von Rechnungsmahnungen
  bei der ersten Mahnung
  für jede weitere Mahnung zusätzlich
€ 3,00
€ 12,50
Für den Versand von Bestellungen werden zusätzlich Versand- und Portokosten in Rechnung gestellt. Bei Bezahlungen von Ländern ausserhalb der EU auf die deutschen Konten der Brüder-Unität werden Bankkosten in Rechnung gestellt.

Herrnhut, den 1. Januar 2005
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Gebührenordnung des Archivs der Brüder-Unität


§ 1 Allgemeines

1. Für die Inanspruchnahme des Unitätsarchivs und die Benutzung im Besitz des Unitätsarchivs befindlichen Archiv-,
Bibliotheks und Sammlungsgutes (im Nachstehenden: Archivgut) werden Gebühren erhoben.
2. Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut, unbeschadet der Ansprüche Dritter.
3. Die bei der Benutzung des Unitätsarchivs entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
4. Die Gebühren und die Auslagenerstattung werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig.
5. Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Gebührenordnung (Gebührentafel).


§ 2 Gebühren

a. Gebühren werden nicht erhoben für:
1. Die Benutzung von Archivgut im Lesesaal des Unitätsarchivs.
2. Das Erteilen von Auskünften, die die Benutzung des Unitätsarchivs (z.B. Öffnungszeiten,
Benutzungsbestimmungen, Unterkunftsmöglichkeiten) betreffen, über das Vorhandensein
bestimmter Bestände oder Akten und das Verweisen an andere Archive.
3. Das Erteilen von Auskünften anhand der bestehenden Findmittel ohne inhaltliche Forschung, wenn dabei
eine Bearbeitungszeit von einer halben Stunde nicht überschritten wird.
4. Das Erteilen von inhaltlichen Auskünften, wenn dabei eine Bearbeitungszeit von einer Stunde nicht
überschritten wird und sie nicht genealogische Anfragen betreffen.

b. Gebühren werden erhoben für:
1. Das Erteilen von schriftlichen Auskünften, wenn dabei §2.a.2-4 nicht zutreffen.
2. Die Ausfertigung von Abschriften und Auszügen.
3. Die Beglaubigung von Abschriften und Kopien von Archivalien.
4. Für die Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut.
5. Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut.
6. Für die Ausleihe von Archivgut, Bibliotheksgut und sonstigen Gegenständen aus dem Unitätsarchiv
für Ausstellungen.
7. Für die Vorbereitung und Zuarbeit für Ausstellungen und für Mikrofilm- oder Fotobestellungen.
8. Für die Vorbereitung oder Zuarbeit bei direkter Benutzung im Lesesaal des Unitätsarchivs, wenn
diese den Rahmen des Vertretbaren übersteigen. 9. Für das Verschicken von Mahnungen im Falle
von unbezahlten Rechnungen.


§ 3 Gebührenbefreiung

1. Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit
ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, die Benutzung in eigener Sache
erfolgt und eine vertretbare Beanspruchung nicht übersteigt.
2. Gebühren werden nicht erhoben, wenn ein nachweisliches Interesse der Brüder-Unität vorliegt.
3. Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis
im Dienst der Brüdergemeine, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von Bildungsstätten der
Brüdergemeine und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
4. Für Veröffentlichungen, die von der Brüder-Unität herausgegeben werden, werden keine Gebühren
im Sinne von §2b.5 erhoben.
5. Die Museen in Herrnhut sind von §2b.6 befreit.
6. Die Direktion der Evangelischen Brüder-Unität kann auf Antrag die Erhebung von Gebühren
ermässigen oder erlassen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, gleichzeitig tritt die Gebührenordnung
vom 1. September 2003 ausser Kraft.


Herrnhut, am 1. Januar 2005                    Direktion der Evangelischen Brüder-Unität


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